Falle: Neuer Arbeitsvertrag

Vorsicht bei neuen Arbeitsverträgen

25.10.2023 Pflicht, Kür, Notwendigkeit oder unnötig?

Regelmäßig wenden sich Beschäftigte an die IG Metall, wenn der Arbeitgeber ihnen einen neuen Arbeitsvertrag vorlegt und fragen: Muss ich diesen unterschreiben?

Diese Frage ist durchaus berechtigt, denn oftmals handelt es sich um eine Aktualisierung von Standard- Arbeitsverträgen, ohne dass sich die eigentliche Tätigkeit des Beschäftigten verändert.

Wenn dies der Fall ist, ist Vorsicht geboten, denn in der Regel sind mit der Unterzeichnung eines neuen "Standard-Arbeitsvertrages" Verschlechterungen für die Beschäftigten verbunden, etwa durch Anpassungen beim Urlaub, den Kündigungsfristen, Freistellungsregelungen, Regelungen zu Mehrarbeit, Kurzarbeit, Sonderzahlungen oder anderen Entgeltbestandteilen. Hier sollte genau hingeschaut werden - denn grundsätzlich besteht nicht die Notwendigkeit, einen neuen Arbeitsvertrag zu unterzeichnen.

Arbeitsbedingungen werden, sofern der Beschäftigte mit diesen einverstanden ist, auch ohne explizite Veränderungen des Arbeitsvertrages automatisch Bestandteil des Arbeitsverhältnisses, so zum Beispiel. auch Entgelterhöhungen.

Sofern sich Tätigkeiten oder Arbeitszeiten verändern, ist es auch möglich, einen Zusatz zum Arbeitsvertrag zu vereinbaren, in denen nur die Änderungen gegebenenfalls mit einer befristeten Laufzeit aufgenommen werden.

Da jeder Fall individuell zu betrachten ist, raten wir dringend vor der Unterzeichnung eines "neuen" Arbeitsvertrages zu einer rechtlichen Überprüfung. Ihren Mitgliedern bietet die IG Metall diese Überprüfung kostenlos an.

Letzte Änderung: 25.10.2023