Weiterer Schritt zur Lohngerechtigkeit

gleiches Geld

06.11.2012 Branchenzuschläge für Leiharbeitnehmer in Holz- und Kunststoffindustrie sowie Textil- und Bekleidungsindustrie vereinbart

Die IG Metall hat für zwei weitere Branchen, die Textil- und Bekleidungsindustrie sowie die Holz- und Kunststoffverarbeitende Industrie, Tarifverträge über Branchenzuschläge für Leiharbeitsbeschäftigte abgeschlossen. "Die vereinbarten Zuschläge sorgen für erheblich bessere Einkommen für die Leiharbeitnehmer in den Branchen Textil und Bekleidung sowie Holz und Kunststoff. Das Modell der Branchenzuschläge hat sich bewährt. Wir haben wieder ein Stück mehr Lohngerechtigkeit durchsetzen können", sagte Helga Schwitzer, geschäftsführendes Vorstandsmitglied der IG Metall und Verhandlungsführerin, am Montag in Frankfurt. Das Ergebnis sei ein wichtiger Schritt hin zur fairen Bezahlung von Leiharbeitnehmern. "Wir haben dem Lohndumping auch in diesen Branchen Grenzen gesetzt".

Nach Tarifverhandlungen der IG Metall mit dem Bundesverband der Personaldienstleister (BAP) und dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ) haben sich die Tarifparteien über Zuschläge in der Textil- und Bekleidungsindustrie sowie in der Holz- und Kunststoffverarbeitenden Industrie geeinigt.

Die Zuschläge sind nach Einsatzzeiten im Kundenbetrieb gestaffelt und erhöhen ab April 2013 das Grundentgelt von Leiharbeitsbeschäftigten, die länger als sechs Wochen im entsprechenden Betrieb sind. Die weiteren Stufen der Branchenzuschläge gelten für Einsatzzeiten im Kundenbetrieb ab drei, fünf und sieben Monaten. Die höchste Stufe der Branchenzuschläge erfolgt nach neun Monaten Einsatzzeit im gleichen Betrieb. In der Textil- und Bekleidungsindustrie reichen die Zuschläge von 5 bis 25 Prozent, in der Holz- und Kunststoffverarbeitenden Industrie von 7 bis 31 Prozent. Mit den neuen Zuschlägen erreichen Leiharbeiter in beiden Branchen - wie in der Metall- und Elektroindustrie - 80 bis 90 Prozent des Einkommens der jeweiligen Stammbelegschaft. Die Tarifverträge sind mit einer Erklärungsfrist bis zum 15. November versehen, und können jeweils erstmalig zu Ende 2017 gekündigt werden.

Letzte Änderung: 06.11.2012