Betriebsratsgründung mit Hinternissen

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17.11.2009 Die Belegschaft des Unternehmens Wasserkraft Volk in Gutach hat den Vorstand für die Wahl eines Betriebsrats festgelegt.

Quelle: Badische Zeitung (online) 17.November 2009, Bernd Kramer

Mitbestimmung
Betriebsrat bei Wasserkraft Volk rückt näher

Die Belegschaft des Unternehmens Wasserkraft Volk hat den Vorstand für die Wahl eines Betriebsrats festgelegt. Wegen der Mitbestimmung gab es in der Elztäler Firma bereits viel Ärger.

Im Vorfeld war es allerdings zu einer heftigen Auseinandersetzung zwischen Gewerkschaft IG Metall und der Geschäftsleitung gekommen.

Entzündet hatte sich der Konflikt an der Kündigung eines Beschäftigten. Dieser Mitarbeiter gehörte zu jenen drei Leuten, die den Betriebsrat bei Wasserkraft Volk auf den Weg gebracht hatten. Wer das Prozedere für die Gründung des Mitbestimmungsgremiums anstößt, steht jedoch unter Kündigungsschutz.

Firma: Kündigung hat nichts mit Betriebsrat zu tun

Dies habe die Geschäftsleitung nicht gewusst, sagte Wasserkraft-Volk-Vorstand Josef Haas am Dienstag der Badischen Zeitung. Zwischen der angestrebten Gründung des Betriebsrates und der Kündigung des Mitarbeiters habe es keinerlei Verbindung gegeben, versicherte er. Für den Rausschmiss, der mittlerweile aber wieder rückgängig gemacht wurde, habe es andere Gründe gegeben. Dies habe Haas auch den Beschäftigten dargelegt. "Sowohl die Geschäftsleitung als auch der Aufsichtsrat begrüßen die Gründung eines Betriebsrats", sagte Haas. Er hoffe darauf, dass die noch zu wählenden Mitglieder des Gremiums vertrauensvoll mit der Geschäftsleitung zusammenarbeiten werden.

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Betriebsräte besonders geschützt

Hermann Spieß, Chef der IG Metall in Südbaden, sieht in der Kündigung des Mitarbeiters dagegen den "klaren Versuch der Unternehmensleitung, die Gründung eines Betriebsrats bei Wasserkraft Volk zu verhindern". Für die Kündigung habe es keinerlei Anlass gegeben, die angeführten Gründe seien nur vorgeschoben gewesen. Vielmehr wollte die Leitung des Wasserkraftwerk-Produzenten aus seiner Sicht Druck auf die Beschäftigten ausüben.

Im Betriebsverfassungsgesetz wird Arbeitnehmern in Betrieben ab fünf Mitarbeitern ausdrücklich das Recht eingeräumt, einen Betriebsrat ins Leben zu rufen. Um unabhängig arbeiten zu können, stehen die Mitglieder von Betriebsräten unter besonderem Schutz des Gesetzgebers.

Letzte Änderung: 17.11.2009