Vorwurf der Erpressung kein Kündigungsgrund
Bereits zu Prozessbeginn stellte Richter Gohm, Richter am Arbeitsgericht Lörrach, fest, dass beide fristlosen Kündigungen, die der Betriebsratsvorsitzende Brauckmann erhielt, unwirksam wären. Dabei war vor allem die zweite
Kündigung von Bedeutung. Kollege Brauckmann wird dabei vorgeworfen, dass er die Personalleitung und Geschäftsleitung von DLE der Erpressung und Nötigung beschuldigt. In der konkreten Auseinandersetzung sei dies aber
nachvollziehbar gewesen, stellt hierzu Richter Gohm fest. Kollege Brauckmann hält daher auch an diesen Begriffen weiter fest. Personalleiter Hirt gab im Verfahren zu, dass die Beschäftigten von DLE vor der Alternative standen,
entweder die 42-Stundenwoche als Vertragsänderung zu unterschreiben oder auf eine Entlassungsliste gesetzt zu werden. Tatsächlich wies eine Namensliste für einen Sozialplan ausschliesslich nur die Arbeitnehmer aus, die die
Vertragsänderung bis dahin nicht unterschrieben haben. Mit Fug und Recht kann daher auch weiterhin behauptet werden, dass dieses Verhalten eine Erpressung und Nötigung darstellt. Der Sozialplan wurde nicht umgesetzt, weil am
Ende alle Beschäftigten den Vertrag unterschrieben, den Betrieb auf eigenes Betreiben verlassen oder einem Wechsel zu einem anderen Werk zugestimmt haben. Auch Richter Gohm stellt fest, dass die Auseinandersetzung um die
42-Stundenwoche von Herrn Denk gegen den Betriebsratsvorsitzenden Brauckmann sehr persönlich geführt wurde. Aus diesem Grund gab es neben der Kündigungsschutzklage zusätzlich eine Schadensersatzklage auf
Schmerzensgeld gegen Geschäftsführer Denk. Doch der persönlich geladene Denk erschien trotz eindringlicher Aufforderung des Vorsitzenden Richters nicht im Gerichtssaal. Denk muss nun mit einem Ordnungsgeld rechnen.
Die außerordentliche Schärfe der Auseinandersetzung führt dazu, dass das Arbeitsverhältnis trotz der unhaltbaren Kündigungen nicht fortgesetzt werden kann. Auch daran liess Richter Gohm keinen Zweifel. Eine
Auflösung gegen Zahlung einer Abfindung wegen Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung gilt daher als wahrscheinlich. Die Entscheidung wird am Montag 11.06.07 verkündet.
Letzte Änderung: 21.11.2007